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| Satzung 2006 |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Verband führt den Namen Deutsche
Theatertechnische Gesellschaft e.V. Sein Sitz ist Bonn. Der Verband ist
in das Vereinsregister eingetragen. |
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(2) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2
Verbandszweck |
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(1) |
Der DTHG e.V. ist der berufsständische
Zusammenschluss für alle am Theater, bei Fernsehen und Film, in Hallen
und sonstigen Versammlungsstätten und bei Produktionen für diese
Bereiche tätigen technischen, künstlerischtechnischen und künstlerischen
Berufsgruppen oder der auf Grund einer verwandten beruflichen Tätigkeit
an der Arbeit des Verbandes Interessierten. |
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(2) |
Der DTHG e.V. hat insbesondere folgende
Aufgaben.
Er: |
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- repräsentiert und fördert die
berufliche Bildung im Veranstaltungswesen.
- kooperiert mit anderen Verbänden im In- und Ausland.
- versorgt seine Mitglieder mit Fachinformationen.
- fördert und unterstützt den fachlichen Austausch seiner
Mitglieder.
- vertritt die Interessen seiner Mitglieder in berufs-, bildungs-,
und gesellschaftspolitischen Belangen.
- nimmt Einfluss auf die Arbeit der die Interessen des Verbandes berührenden
Kammern und Institutionen.
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(3) |
Der DTHG e.V. ist parteipolitisch,
gewerkschaftlich und weltanschaulich unabhängig. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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Mitglieder des Verbandes können natürliche, juristische Personen und sonstige Unternehmen sein. |
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§ 4
Aufnahme |
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(1) |
Die Mitgliedschaft kann aufgrund
eines schriftlichen Antrages an den Vorstand erworben werden. |
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(2) |
Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Über vom Vorstand abgelehnte Anträge entscheidet
auf Antrag die Mitgliederversammlung. |
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§ 5
Ende der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. |
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(2) |
Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten erklärt werden. |
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(3) |
Der Ausschluss eines Mitgliedes
erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates. Er ist insbesondere
zulässig, wenn ein Mitglied den Interessen des Verbandes schadet oder
länger als ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung mit Beiträgen im
Rückstand bleibt. |
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(4) |
Die aus der Mitgliedschaft sich
ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die
Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch
bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. |
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§ 6
Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge
regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. |
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§ 7
Verbandsorgane |
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(1) |
Die Organe des Verbands sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsprüfer(in) |
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(2) |
Die Verbandsmitteilungen werden
im Podium, dem Verbandsblatt des DTHG e.V. hinterlegt. Die redaktionelle
Betreuung wird durch einen Beauftragten des Vorstandes übernommen.
Die Aufgaben sind in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt. |
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§ 8
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung wird von
der/dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die schriftliche
Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier
Wochen vor dem vorgesehenen Termin an alle Mitglieder ergehen. Maßgebend
ist der Absendetag (Absendedatum). Die Mitgliederversammlung wird von der/dem
Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einer/m der stellvertretenden
Vorsitzenden. |
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(2) |
Anträge, welche Mitglieder
in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung behandelt
haben wollen, müssen spätestens zwei Wochen nach dem Absendtag
der Einladung der/dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Über
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt
werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich hierfür ausspricht. |
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(3) |
Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn unter Angabe
des Zweckes und der Gründe ein von mindestens zehn Prozent der Mitglieder
unterschriebener Antrag dem Vorstand vorgelegt wird. Diese außerordentliche
Mitgliederversammlung muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages
abgehalten werden. |
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(4) |
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für: |
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a. |
Genehmigung und Änderung der Satzung |
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b. |
Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des Vorstandes (§ 9 Abs.1) und der
Rechnungsprüfer/innen (§ 13) |
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c. |
Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
und Aussprache darüber |
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d. |
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen |
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e. |
Genehmigung des Kassenberichtes |
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f. |
Entlastung des Vorstandes |
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g. |
Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr |
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h. |
Genehmigung der Beitragsordnung |
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i. |
Genehmigung der Wahlordnung |
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j. |
Beschließen vorliegender Anträge |
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k. |
Auflösung des Verbandes |
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(5) |
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei
Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird. |
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(6) |
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden, wenn in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. |
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(7) |
Über Satzungsänderungen
beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
bzw. vertretenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung
müssen drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung gestellt
werden. Eingegangene Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt
zu geben. |
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§ 9 Vorstand, erweiteter
Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus: |
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a. |
der/dem Vorstandsvorsitzenden (§ 26 BGB) |
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b. |
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(§ 26 BGB). Jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
(§26 BGB) vertreten den Verein. |
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c. |
drei weiteren Vorstandsmitgliedern |
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d. |
und wird jeweils für einen Zeitraum
von 4 Jahren gewählt. Eine Widerwahl ist möglich |
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(2) |
Der erweiterte Vorstand ist ein
beratendes Gremium des Vorstandes und besteht aus: |
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a. |
Vorstandsmitgliedern nach § 9 Abs. 1 |
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b. |
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Vertreter des Deutschen Bühnenvereins |
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c. |
den Regionalleitern nach §11 |
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d. |
den Vertretern der Mitgliedsfirmen nach §
12 |
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(3) |
Alle Wahlvorgänge werden in
einer von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Wahlordnung festgelegt. |
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(4) |
Der Vorstand kann zur Führung
der Verbandsgeschäfte eine/n Geschäftsführer/in mit Zweidrittelmehrheit
berufen. Der/die Geschäftsführer/in führt im Auftrag des
Vorstandes die Geschäfte des Verbandes. Er bereitet die Beschlüsse
der Verbandsorgane vor. |
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(5) |
Der Vorstand fasst die zur Erfüllung
der Verbandsaufgaben erforderlichen Beschlüsse, soweit nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist und führt die Beschlüsse der Verbandsorgane
aus. |
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(6) |
Der Vorstand kann Beauftragte zu
den Sitzungen einladen. |
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(7) |
Die Sitzungen des Vorstandes und
des erweiterten Vorstandes werden im Auftrag der/des Vorsitzenden von der/dem
Geschäftsführer/in einberufen und von der/dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einer/m ihrer/seiner Stellvertreter/innen, geleitet.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen;
sie bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. |
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(8) |
Beschlüsse des Vorstandes können
schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt zustande, wenn
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen. |
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(9) |
Der Vorstand gibt sich für
die Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte eine Geschäftsordnung. |
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(10) |
Der Vorstand benennt für Sonderaufgaben
Vorstandsbeauftragte. Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. |
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§ 10
Dem Vorstand steht zur Unterstützung ein Ehrenrat zur Seite. |
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(1) |
Der Ehrenrat besteht aus fünf
persönlichen
Mitgliedern, und zwar: |
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a. |
der/dem Vorsitzenden des Verbandes kraft Amtes,
im Verhinderungsfalle einer/einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
den die/der Vorsitzende benennt. |
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b. |
vier weiteren vom Vorstand benannten Mitgliedern.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von vier Jahren
benannt. |
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(2) |
Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben: |
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a. |
Für besondere Verdienste um die DTHG e.V.
verleiht er und spricht auf Vorschlag des Vorstandes Ehrungen aus. |
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b. |
Der Ehrenrat berät den Vorstand bei der
Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds. |
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(3) |
Die Sitzungen des Ehrenrates werden
von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einer/einem ihrer/seiner
Stellvertreter/innen, einberufen und geleitet. Der Ehrenrat ist beschlussfähig,
wenn außer der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall außer
einer/einem ihrer/seiner Stellvertreter/innen, mindestens drei weitere
Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse des Ehrenrates ist Protokoll
zu führen; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. |
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(4) |
Beschlüsse des Ehrenrates können
schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt zustande, wenn
die Mehrheit der Ehrenratsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der/des Vorsitzenden. |
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§ 11
Regionalgruppen
Innerhalb des Verbandes bestehen zur Intensivierung der Verbandsarbeit
rechtlich unselbstständige Regionalgruppen. Die Regionalgruppen umspannen
das gesamte Bundesgebiet. |
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(1) |
Die Regionalgruppen benennen mindestens
einen aber höchstens zwei Regionalleiter, die vom Vorstand zu bestätigen
sind. |
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(2) |
Die Regionalleiter sind Mitglieder
im erweiterten Vorstand. |
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(3) |
Form und Verfahren der Benennung
werden vom Vorstand in einer dafür erlassenen Geschäftsordnung
festgelegt. |
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§ 12
Mitgliedsfirmen
Mitgliedsfirmen sind alle im Verband organisierten Unternehmen. |
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(1) |
Die Mitgliedsfirmen benennen zwei
Firmensprecher; diese sind vom Vorstand zu bestätigen. |
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(2) |
Die Firmensprecher der Mitgliedsfirmen,
bei Verhinderung deren Stellvertreter, sind Mitglieder im erweiterten Vorstand. |
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(3) |
Form und Verfahren der Benennung
werden vom Vorstand in einer dafür erlassenen Geschäftsordnung
festgelegt. |
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§ 13
Rechnungsprüfer |
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(1) |
Die Rechnungsprüfer haben die
Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der
Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. |
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(2) |
Für eine Amtszeit von vier
Jahren werden zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur persönliche Personen,
die Mitglieder des Verbandes sind. |
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§ 14
Auflösung |
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(1) |
Über die Auflösung des
Verbandes entscheidet eine zu diesem Zweck acht Wochen vorher einberufene
Mitgliederversammlung. |
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(2) |
Zum Beschluss der Auflösung
ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
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In das Vereinsregister eingetragen
im März 2007 |
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