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Prüfung von sicherheits- und maschinentechnischen
Einrichtungen durch ermächtigte Sachverständige in Veranstaltungs- und
Produktionsstätten für szenische Darstellung
In der Unfallverhütungsvorschrift GUV 6.15 / BGV C 1 "Veranstaltungs-
und Produktionsstätten für szenische Darstellung", § 36, heißt es:
Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheits- und
maschinentechnischen Einrichtungen gelten die vom Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung ermächtigten Sachverständigen.
Das Ermächtigungsverfahren ist bei der Unfallkasse Berlin installiert.
Seit 1999 konnten insgesamt 46 Sachverständige durch Anhörung ermächtigt
werden. Es ist deshalb in keinem Fall mehr zu tolerieren, dass eine
Prüfung von sicherheits- und maschinentechnischen Einrichtungen durch
nicht ermächtigte Sachverständige erfolgt. Die Übergangsfrist war
spätestens per 31.12.2001 abgelaufen.
Die ermächtigten Sachverständigen erhalten nach erfolgreich
absolvierter Anhörung eine Bescheinigung mit Kennnummer, die sich wie
folgt zusammen setzt:
- Jahr der
Anhörung
- laufende Nummer
der Sachverständigen, die ermächtigt sind
- Umfang der
Ermächtigung
Beispiel: 00 - 020 -
B1B2B3B4
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00 |
die Anhörung
erfolgte im Jahr 2000 |
| -
020 |
der
Sachverständige ist der 20., der die Anhörung mit positivem Ausgang
absolviert hat |
| - B1 ... B4 |
berechtigt für
die Vor- und Bauprüfung von Bühnen- und Studioeinrichtungen sowie
für die Abnahme- und wieder- kehrende Prüfung von Bühnen- und
Studioeinrichtungen |
Da die Ermächtigung nur für 5 Jahre Gültigkeit behält, kann damit
jederzeit durch die potenziellen Auftraggeber nachgeprüft werden, ob sie
noch aktuell ist. Auf der Innenseite der Bescheinigung ist ersichtlich, ob
die durch die ermächtigende Stelle anerkannten
Weiterbildungsveranstaltungen besucht wurden, durch die automatisch die
Ermächtigung verlängert wird.
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