DTHG - Der Fachverband der Profis
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Sonderfall Bremen
Bremen wird die „Muster-VStättV 2005“ nicht in Landesrecht umsetzten. Begründung: Straffung und Vereinfachung der Baugestzgebung.
Im Land Bremen werden im Baugenehmigungsverfahren die Rechtssetzungen der „MVStättV 2005“ als Prüfungs- und Genehmigungsgrundlagen verwendet und im Einzelfall als Auflagen auf der Grundlage der Landesbauordnung verfügt.
Bauherrn, Betreiber, Veranstalter und alle sonstigen betroffenen Personen sind gut beraten, wenn sie die Festlegungen aus der „MVStättV 2005“ beachten.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, im Einzelfall Kontakt mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde aufzunehmen und zu klären, in welchem Umfang die Festsetzungen der „MVStättV 2005“ anzuwenden sind.
Das gilt insbesondere für die Betriebsvorschriften und für die Anerkennung des Gastspielprüfbuches.
Betreiber und Veranstalter von Versammlungsstätten sollten zur eigenen Sicherheit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären, welche Betriebsvorschriften im Geltungsberich der Landesbauordnung Bremen einzuhalten sind.
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ohne Reg. |
mit Reg. |
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04/2003 |
Landesbauordnung
Bremen
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Links zum Baurecht in Bremen: |
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Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
http://www.bauumwelt.bremen.de |
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